Neues BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen
Am 29.04.2024 wurde ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen klärt. Hier sind die wichtigsten Punkte anhand einer Beispielreihe für Seminare im B2C-Bereich:
Beispiele für Seminare im B2C-Bereich
Kurs A: Nur Präsenz
- Beschreibung: Reiner Präsenzkurs.
- Ort der Leistung: Wo der Kurs stattfindet.
Kurs B: Hybrid (Präsenz + Live-Streaming ohne Aufzeichnung)
- Beschreibung: Kurs wird live gestreamt, ohne Aufzeichnung.
- Ort der Leistung: Wohnort des Teilnehmers.
Kurs C: Nur live online (ohne Aufzeichnung)
- Beschreibung: Live-Online-Veranstaltung.
- Ort der Leistung: Wohnort des Teilnehmers.
Kurs D: Nur Aufzeichnung (zum späteren Abruf)
- Beschreibung: Aufzeichnung einer Veranstaltung.
- Ort der Leistung: Wohnort des Teilnehmers.
Kurs E: Live online + Aufzeichnung
- Beschreibung: Kombination aus Live-Stream und Aufzeichnung.
- Ort der Leistung: Ort des Unternehmens des Anbieters. Die Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
Kurs F: Wahlmöglichkeit – Nur live online oder inkl. Aufzeichnung
- Beschreibung: Teilnehmer können zwischen Live-Stream und einer Aufzeichnung wählen.
- Ort der Leistung:
- Live-Online-Kurs: Wie Kurs C.
- Aufzeichnung: Wie Kurs D.
Wichtige Anmerkungen
- Steuerfreiheit: Nach § 4 Nr. 21 UStG möglich, aber strenge Anforderungen müssen geprüft werden.
- Internationalität: Die umsatzsteuerliche Behandlung variiert, insbesondere wenn Teilnehmer im Ausland ansässig sind.
💡 Fazit: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen ist vielfältig und erfordert eine individuelle Prüfung. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!