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Neues BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungen

Am 29.04.2024 wurde ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen klärt. Hier sind die wichtigsten Punkte anhand einer Beispielreihe für Seminare im B2C-Bereich:

Beispiele für Seminare im B2C-Bereich

Kurs A: Nur Präsenz

  • Beschreibung: Reiner Präsenzkurs.
  • Ort der Leistung: Wo der Kurs stattfindet.

Kurs B: Hybrid (Präsenz + Live-Streaming ohne Aufzeichnung)

  • Beschreibung: Kurs wird live gestreamt, ohne Aufzeichnung.
  • Ort der Leistung: Wohnort des Teilnehmers.

Kurs C: Nur live online (ohne Aufzeichnung)

  • Beschreibung: Live-Online-Veranstaltung.
  • Ort der Leistung: Wohnort des Teilnehmers.

Kurs D: Nur Aufzeichnung (zum späteren Abruf)

  • Beschreibung: Aufzeichnung einer Veranstaltung.
  • Ort der Leistung: Wohnort des Teilnehmers.

Kurs E: Live online + Aufzeichnung

  • Beschreibung: Kombination aus Live-Stream und Aufzeichnung.
  • Ort der Leistung: Ort des Unternehmens des Anbieters. Die Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

Kurs F: Wahlmöglichkeit – Nur live online oder inkl. Aufzeichnung

  • Beschreibung: Teilnehmer können zwischen Live-Stream und einer Aufzeichnung wählen.
  • Ort der Leistung:
    • Live-Online-Kurs: Wie Kurs C.
    • Aufzeichnung: Wie Kurs D.

Wichtige Anmerkungen

  • Steuerfreiheit: Nach § 4 Nr. 21 UStG möglich, aber strenge Anforderungen müssen geprüft werden.
  • Internationalität: Die umsatzsteuerliche Behandlung variiert, insbesondere wenn Teilnehmer im Ausland ansässig sind.

💡 Fazit: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen ist vielfältig und erfordert eine individuelle Prüfung. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!