Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet, da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der über 250 Seiten starke Referentenentwurf des BMF, diesmal sogar in 2 Teilen, stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden. Daher erfolgt an dieser Stelle nur ein kurzer Überblick über einige geplante Änderungen.
Umsatzsteuer
Bei der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) sind zahlreiche Änderungen geplant ‒ u. a. Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr auf 25.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR (bei Überschreiten der 100.000 EUR: keine Kleinunternehmerregelung mehr ab diesem Zeitpunkt).
Es soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Aussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs soll unterschieden werden, ob sich dieser aus der Rechnung eines Soll-, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt.
Einkommensteuer
Das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13) hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Als Reaktion auf diesen Beschluss des BVerfG soll § 6 Abs. 5 S. 3 EStG um eine neue Nr. 4 ergänzt werden, die eine Buchwertfortführung anordnet, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ übertragen wird.
Werden dem Arbeitnehmer (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn) Leistungen aus einem Mobilitätsbudget bis zu 2.400 EUR p. a. gewährt, sollen Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung (25 %) vornehmen können. Mobilitätsbudget ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z. B. E-Scooter). Da die kurzfristige und gelegentliche Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Fokus steht, ist die Möglichkeit zur dauerhaften Nutzung von Kfz (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-Modelle) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Biersteuergesetz
Die bisher steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Mit der Maßnahme wird eine Empfehlung des Bundesrechnungshofs umgesetzt: Die aktuelle Regelung führt durch Steuerfestsetzungen mit nur sehr geringen Steuerforderungen zu unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Zollverwaltung sowie für die Bürgerinnen und Bürger. Zukünftig ist mit einer erheblich reduzierten Anzahl von Steueranmeldungen zu rechnen
Die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge wird zukünftig entfallen, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Wann das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet wird und welche Punkte dann wirklich darin enthalten sind, bleibt abzuwarten.