Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 hat das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben, dass ab dem 1. Januar 2025 das elektronische System zu Meldung von Kassen bereitsteht.
Allerdings gibt es bei der Einführung zunächst eine halbjährliche Mitteilungspflicht. Alle Kassensysteme, die vor dem 01. Juli 2025 angeschafft worden sind, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2025 gilt dann eine einmonatige Frist zur Meldung. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Nicht angeschaffte, sondern beispielsweise gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Um unnötige Strafen zu vermeiden, ist es wichtig alle Fristen einzuhalten.
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