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Homepage

Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und für viele Mandanten ist mittlerweile eine eigene Homepage zu einem elementaren und unverzichtbaren Werbemittel geworden. Doch mit der Homepage gehen auch Kosten einher. Wann sind diese abzugsfähig? Was ist zu aktivieren und was ist über welchen Zeitraum abzuschreiben?

Homepage: Immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens

Wird von einem Dritten eine Homepage angeschafft, soll diese dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen. Deshalb stellt die Homepage ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, das mit den Anschaffungskosten zu aktivieren ist. Diese sind linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer drei Jahre.

Laufende Pflege- und Wartungskosten

Von der Anschaffung der Homepage sind laufende Aktualisierungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten abzugrenzen. Die Aufwendungen hierfür sind sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nur wenn wesentliche bzw. grundlegende Änderungen an einer bestehenden Homepage erfolgen, können sich nachträgliche Anschaffungskosten ergeben. Diese wären dann zu aktivieren und abzuschreiben.

Domain als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Von den Kosten für die Erstellung der Homepage müssen die Kosten für die Domain abgegrenzt werden. Die Domain ist der Name, unter der eine Website weltweit eindeutig im Internet zu finden bzw. zu identifizieren ist. Es handelt sich also um die Internetadresse der Homepage.

Während die Homepage einer Abnutzung unterliegt, weil sie mit der Zeit veraltet, ist die Domain ohne Werteverzehr nutzbar. Wurde für den Domain-Namen ein Entgelt entrichtet, handelt es sich um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind zu aktivieren und berechtigen erst zum Betriebsausgabenabzug, wenn die Domain wieder veräußert oder der Betrieb eingestellt wird.

Exkurs: Selbst geschaffene Homepage

Aufwendungen für eine selbst erstellte Homepage, oder eine von eigenen Arbeitnehmer erstellte Homepage, sind sofort in voller Höhe abzugsfähig. Denn handels- und steuerrechtlich gilt für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Homepage-Kosten?

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beraten Sie umfassend.