Hinzuverdienstgrenzen
Beschäftigte, die eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, dürfen unbeschränkt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Seit dem 1. Januar 2023 sind aber auch die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben worden. Lediglich für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten sind noch Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Lohnsteuerabzug
Beschäftigte Rentner unterliegen mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug nach ihren individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Beschäftigte Rentner sind grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei müssen sie sowohl aus dem Arbeitslohn als auch aus der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Arbeitslosenversicherung
Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht für beschäftigte Rentner Beitragspflicht. Der Arbeitgeberanteil ist unabhängig vom Alter des Rentners zu entrichten.
Rentenversicherung
Rentner, die eine vorgezogene Altersvollrente erhalten, bleiben so lange versicherungspflichtig, bis das Lebensalter für die Regelaltersrente erreicht ist.
Geringfügige Beschäftigung
Werden Rentner als Mini-Jobber beschäftigt, muss der Arbeitgeber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung entrichten. Dies gilt unabhängig von der Art der Rente. Der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist selbst dann abzuführen, wenn ein beschäftigter Rentner beispielsweise wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.
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