Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist nach § 35c EStG eine Steuerermäßigung möglich. Das BMF hat nun einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) veröffentlicht. Hier einige Auszüge:
1. Was wird steuerlich gefördert?
Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:
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Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
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Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
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Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
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Erneuerung der Heizungsanlage
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Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
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Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Daneben kann auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert werden. Dafür muss diese von Energieberaterinnen und Energieberatern durchgeführt worden sein, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung von Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes.
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Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Über drei Jahre verteilt können 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
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Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen die entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dabei ist auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das BAFA ist nicht erforderlich.
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