Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine revolutionäre Änderung im Bereich Vorsteuerabzug vor, die große praktische Bedeutung hat:
Künftig wird zwischen den verschiedenen möglichen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs unterschieden:
▶️ Vorsteuerabzug sobald die Leistung ausgeführt hat und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, wenn der leistende Unternehmer ein Soll-Versteuerer ist
▶️ Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung, wenn der leistende Unternehmer Ist-Versteuerer ist
Die Neuregelung gilt für Rechnungen, die nach dem 31.12.2026 ausgestellt werden.
Hintergrund: Nach dem Urteil des EuGH vom 10.02.2022 (Rs. C-9/20 Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136) entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gem. Art. 167 MwStSystRL (erst) dann, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht.
Ist-Versteuer haben an 2026 die Pflicht auf ihren Rechnungen einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Diese Gesetzesänderung ist sehr tiefgreifend und muss aufgrund der MwStSystRL schnellstmöglich beschlossen werden, wie auch einige andere Punkte im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Der Zeitpunkt bleibt in Zeiten von bevorstehenden Neuwahlen abzuwarten.