Die Corona-Pandemie hat vielen Arbeitnehmern nicht nur die Nachteile, sondern auch die Vorteile des mobilen Arbeitens vor Augen geführt. So lassen sich Familie und Beruf durch den Wegfall von Fahrtzeiten besser vereinbaren und auch eine örtliche Flexibilität innerhalb von Deutschland sowie im Ausland ist möglich. Immer öfter finden sich unter den Bewerbern Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die mit dem Wunsch an ihren Arbeitgeber herantreten, zeitweise oder unbefristet vom Homeoffice im Ausland aus tätig zu werden. Das kann sehr gut funktionieren, stellt aber den Arbeitgeber auch vor so einige organisatorische Herausforderungen. Um sich mit den komplexen Regeln vertraut zu machen, benötigen Arbeitgeber Durchhaltevermögen.
Betriebstätte durch Homeoffice?
Die Frage, ob durch das Homeoffice des Mitarbeiters eine Betriebstätte des Arbeitgebers im Ausland begründet wird, ist steuerlich sehr relevant. Denn dadurch kann es unter Umständen zu einer Verlagerung des Besteuerungsrechts für das Gehalt kommen. Als Betriebstätte wird im deutschen Steuerrecht jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage definiert, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Zudem muss der Arbeitgeber über diese verfügen können. Aus Sicht der Finanzverwaltung und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Regelfall bei einem Angestellten aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die privaten Räumlichkeiten ihrer Arbeitnehmer nicht von einer Betriebstätte auszugehen. Eine Betriebstätte kann jedoch anzunehmen sein, sofern es sich um einen Geschäftsführer oder leitenden Angestellten handelt. Hier könnte eine Geschäftsleitungsbetriebstätte begründet werden.
Durch Homeoffice kann Gehaltsaufteilung notwendig werden
Die steuerliche (und auch sozialversicherungsrechtliche) Beurteilung kann nur dann korrekt vorgenommen werden, wenn bekannt ist, ob weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland besteht, wo sich der familiäre Lebensmittelpunkt befindet, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Tätigkeit im Ausland handelt und ob deutsche Arbeitstage bestehen. Daher sollten Arbeitgeber ihre im Ausland tätigen Mitarbeiter um diese Auskünfte zu ihrer privaten Lebenssituation bitten.
Im Ausland wohnende Mitarbeiter ohne Wohnsitz in Deutschland sind in Deutschland grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig, soweit die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Arbeitet der Mitarbeiter ausschließlich aus dem ausländischen Homeoffice, besteht daher kein inländisches Besteuerungsrecht.
Lohnsteuerabzug grundsätzlich nur für inländische Arbeitstage
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem inländischen rechtlichen oder wirtschaftlichen Arbeitgeber gezahlt wird. Zieht der Arbeitnehmer aus rein privaten Gründen ins Ausland und wird dort tätig, bleibt die Lohnsteuerabzugsverpflichtung des inländischen Arbeitgebers zunächst in vollem Umfang bestehen.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Mitarbeiter nach deutschem Recht gegebenenfalls nur beschränkt steuerpflichtig mit seinen inländischen Arbeitstagen ist. Arbeitgeber sollten hier nicht nur die allgemeinen Regelungen prüfen, sondern beachten, dass für Geschäftsführer und leitende Angestellte gesonderte Regelungen bestehen.
In einem dritten Schritt ist dann das jeweilige DBA dahingehend zu prüfen, welchem Staat für diese inländischen Arbeitstage das Besteuerungsrecht zugewiesen wird.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Für eine korrekte Abrechnung ist immer das jeweilige DBA im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer dort steuerpflichtig, wo er wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser Staat gilt als Ansässigkeitsstaat. Abweichungen können sich ergeben, wenn die Tätigkeit in einem anderen Staat ausgeübt wird oder es sich um Geschäftsführer handelt.
Die Steuerpflicht verbleibt im Wohnsitzstaat bzw. Ansässigkeitsstaat, wenn der Arbeitnehmer sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, je Kalenderjahr oder je Steuerjahr aufhält und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat gezahlt werden und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat. Das bedeutet: Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt werden, verbleibt die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung – Grundsatz Tätigkeitsortprinzip
Die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland sind unabhängig voneinander. Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung das Tätigkeitsortprinzip. Bei Beschäftigung in einem einzelnen Staat bereitet dies keine Probleme. Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten muss jedoch zunächst festgestellt werden, wo der maßgebende Erwerbsort liegt und welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. Innerhalb der EU sowie im Verhältnis zur Schweiz und den EWR-Staaten ist geregelt, dass immer nur die Rechtsvorschriften eines Landes gelten. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei gleichzeitiger entgeltlicher Tätigkeit in mehreren Staaten die Sozialversicherungspflicht im Wohnland besteht, sofern die Tätigkeit dort mindestens 25 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
Da die Regelungen im Einzelnen kompliziert sein können, empfehlen wir immer steuerrechtliche und rechtliche Beratung.